Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sensorberg GmbH
1. Allgemeine Bestimmungen
Für die Vertragsbeziehungen zwischen der Sensorberg GmbH, Chausseestr. 86, 10115 Berlin, (im Folgenden „Sensorberg“) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“), das Auftragsformular sowie die Leistungsbeschreibungen von Sensorberg, sowie ggfs. zusätzlich vereinbarte Vertrags-/Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nicht, es sei denn Sensorberg hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand; Installationsvoraussetzungen und Infrastruktur des Kunden
- 2.1 SENSORBERG erbringt Leistungen im Zusammenhang mit einem schlüssellosen, digitalen Türzugang gemäß der jeweils gesonderten Leistungsbeschreibung und dem Auftragsformular. Hierfür wird ein Zugangssystem, bestehend aus verschiedenen Produkten und Services, Software und teilweise auch Hardware zur Verfügung gestellt wird oder durch den Vertragspartner teilweise käuflich erworben wird, installiert und aktiviert. Nach erfolgter Aktivierung werden die Zugangsberechtigten durch den Vertragspartner hinterlegt. Sodann kann der jeweils Zugangsberechtigte über das Portal, die App oder den Transponder die Türen elektronisch öffnen.
- 2.2 Die für die Funktion des Systems erforderliche Software wird im Wege des Software as a Service zur Verfügung gestellt und durch eine Sensorberg App, die sich der Endnutzer herunterladen muss, bedient. Die App ist für den Endnutzer nicht als Sensorberg-App sichtbar, sondern sie wird diesem vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt.
- 2.3 Das SENSORBERG System besitzt eine hohe Zuverlässigkeit, es wird jedoch keine 100%ige Funktionsfähigkeit gewährleistet. Aus diesem Grunde kann das System auch nach Installation – je nach konkretem Einzelfall – in vielen Fällen zusätzlich noch durch eine spezielle Notfallkarte, durch eine Fernauslösung oder durch einen analogen Schlüssel geöffnet werden.
- 2.4 Vertragspartner von SENSORBERG sind stets nur die unmittelbaren Vertragspartner von Sensorberg, nicht dagegen die Endkunden (Endnutzer), wie z.B. Wohnungseigentümer oder Mieter
- 2.5 Der Vertragspartner ist verantwortlich zur Bereitstellung der lokalen Infrastruktur und Installationsvoraussetzungen gemäß Auftragsformular und Leistungsbeschreibung. Letzteres gilt umfassend mit Blick auf (a) Installation, (b) Betrieb und (c) dauerhaftes Unterhalten des SENSORBERG Systems.
- 2.6 Die Installation durch Sensorberg erfolgt nur aufgrund gesonderter, vergütungspflichtiger Vereinbarungen.
- 2.7 Der Kunde hat die für die Installation erforderlichen Bedingungen, einschließlich zugänglichen Arbeitsort, zur Verfügung zu stellen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen; Lieferung
- 3.1 Die Preise von SENSORBERG verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe. Sie setzen sich in der Regel zusammen aus (a) Bereitstellung der Plattform und Installationssupport, (b) Kosten der Hardware, (c) Nutzungsgebühren, (d) etwaiger Transport-/Lieferantenversicherungen, (e) Projektmanagement und Programmierkosten, (f) sonstige gemäß Leistungsbeschreibung /Auftragsformular vereinbarte Positionen.
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3.2 Zahlung und Fälligkeiten richten sich nach dem Auftragsformular. Soweit nicht gesondert abweichend geregelt, gilt folgendes:
- (a) Zahlungsziele (Fälligkeiten):
- (i) Bei einem einmaligen Auftragswert bis 20.000 EUR: Zahlbar 100% nach Beauftragung.
- (ii) Bei einem einmaligen Auftragswert ab 20.000 EUR werden die Hardwarekosten im Voraus fällig. Andere Kosten, insb. Software und Services, werden mit Inbetriebnahme im Voraus fällig.
- (b) Wiederkehrende Gebühren sind zahlbar im Voraus bei Laufzeitbeginn. Monatliche Kosten werden jährlich im Voraus in Rechnung gestellt, erstmals nach Inbetriebnahme für das erste Jahr.
- (c) Soweit nicht abweichend geregelt, ist die Vergütung für den Kauf von Hardware und alle sonstigen Leistungen und Lieferungen 10 Werktage nach Zugang der Rechnung fällig.
- (d) Bei Annahmeverzug kann SENSORBERG Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenen Kalendermonat verlangen.
- 3.3 Lieferungen und Lieferzeiten richten sich nach dem Auftragsformular. Soweit nicht gesondert abweichend geregelt, erfolgt die Lieferung 6-8 Wochen nach bindender Beauftragung und vollständiger technischer Klärung. Als Lieferbedingung wird „Ab Werk“ vereinbart (Incoterm 2020 „Ab Werk).
- 3.4 Die Nutzungs-/Gestattungsverträge von SENSORBERG sind auf Dauer angelegt. Sensorberg behält sich vor, die laufenden Zahlungen und sonstigen Preislisten anzupassen. Im Hinblick auf die laufenden Zahlungen wird Sensorberg dem Vertragspartner eine etwaige Erhöhung jeweils spätestens vier Monate vor dem Ende der Laufzeit (bzw. eines Verlängerungszeitraums) mitteilen. Stimmt der Kunde ausdrücklich zu oder äußert er sich nicht, gilt ab dem Beginn des Verlängerungszeitraums die neue Vergütung. Dem Kunden bleibt es unbenommen, unabhängig von der dreimonatigen Kündigungsfrist im Falle von Preiserhöhungen bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Mindestlaufzeit bzw. des Verlängerungszeitraums zu kündigen.
- 3.5 Gegen Forderungen von SENSORBERG kann der Kunde nur mit solchen Forderungen gegen SENSORBERG aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 3.6 Soweit SENSORBERG Produkte auftragsgemäß installiert, wird der Kunde sie unverzüglich testen. SENSORBERG kann verlangen, dass der Kunde eine Übernahmeerklärung abgibt, wenn das Produkt im Wesentlichen funktioniert. Soweit SENSORBERG mit der Installation nicht beauftragt ist, geht die Gefahr mit Auslieferung ab Lager SENSORBERG auf den Kunden über.
4. Eigentum von SENSORBERG, Eigentumsvorbehalt
- 4.1 SENSORBERG bleibt alleinige Eigentümerin aller zu installierenden/zu liefernden SENSORBERG Gegenstände und Hardware („SENSORBERG Hardware“), es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die SENSORBERG Hardware und alle sonstigen gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im alleinigen Eigentum von SENSORBERG (Eigentumsvorbehalt).
- 4.2 Die Sensorberg Software, Apps Source Code, API, die SENSORBERG Spaces Plattform bleiben stets im alleinigen Eigentum von SENSORBERG. Hieran wird durch SENSORBERG lediglich ein nicht ausschließliches, zeitlich befristetes Nutzungsrecht (vgl. nachstehende Ziffer 8) gewährt.
5. Installationsunterstützung
- 5.1 SENSORBERG leistet Installationsunterstützung nach Maßgabe des Auftragsformulars und kann dem Vertragspartner Installationsanleitungen zur Verfügung stellen.
- 5.2 Eine Installation bedarf im Regelfall einer Mindestvorlaufzeit von 8 Wochen ab Vertragsschluss.
- 5.3 Sollte ein Einsatz bzw. Support am Ort des Kunden notwendig sein wird SENSORBERG lediglich für die Kosten aufkommen, welche im Verantwortungsbereich von SENSORBERG liegen. Für etwaige Kosten die außerhalb des Verantwortungsbereiches von SENSORBERG liegen, werden Kosten gemäß vereinbarter Preisliste dem Kunden in Rechnung gestellt.
- 5.4 Die vereinbarten Service & Support Zeiten liegen in den Standard-Geschäftszeiten zwischen 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr MEZ.
6. Mängel
I. Regelung für Lieferung und Kauf
- 6.1 Für die zu liefernde SENSORBERG Hardware beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate / ab Lieferung, je nachdem, was vertraglich geschuldet ist.
- 6.2 Mängel sind durch den Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden.
- 6.3 Liegt ein Sachmangel bei Lieferung vor, so wird SENSORBERG nach seiner Wahl die betroffenen Teile nachbessern oder gegen mangelfreie Austauschen, wobei Sensorberg mindestens zwei Nachbesserungsversuche zustehen. Hierfür hat der Vertragspartner SENSORBERG eine angemessene Frist einzuräumen. Mit der Nachbesserung oder einem Austausch geht weder eine Verlängerung der Gewährleistungszeit noch ein Neubeginn der Gewährleistungszeit einher.
- 6.4 Eine Mangelanzeige erfolgt durch das von SENSORBERG zur Verfügung gestellte Supportformular zum Erstellen einer Supportanfrage. Das Supportformular ist unter www.support.sensorberg.com zu erreichen. Ja nach Art der Anfrage startet erst das Erstellen eines Supportrequest einen Warenrücksendeprozess.
- 6.5 Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist, so kann der Vertragspartner mit Blick auf die mangelhaften Teile die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen geltend machen.
- 6.6 Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht in den folgenden Fällen vor: (a) nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, (b) bei natürlicher Abnutzung/Verschleiß, (c) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder d) bei mangelhafter Wartung, sofern und soweit diese nicht SENSORBERG obliegt
- 6.7 Im Falle eines Liefervertrages ist der Vertragspartner, der Unternehmer/Gewerbetreibender ist, verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung durch SENSORBERG zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.
- 6.8 Ist der Vertragspartner Unternehmer/Gewerbetreibender, so bestehen Rückgriffsansprüche i.S.d. § 445a BGB gegen SENSORBERG nur, soweit der Vertragspartner mit seinem Käufer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Abreden getroffen hat.
- 6.9 Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab Ablieferung der Sache, es sei denn SENSORBERG handelt (a) vorsätzlich oder (b) verschweigt den Mangel arglistig.
II. Regelung für Nutzungs- und Gestattungsverträge
- 6.10 Im Falle eines Mangels der Mietsache gilt vorrangig und abschließend das zwischen den Parteien vereinbarte Service Level Agreement. Ist ein Service Level Agreement nicht vereinbart, gilt folgendes: Weist die Mietsache, einen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, so ist der Vertragspartner, für die Zeit, in der er aus diesem Grunde das SENSORBERG Zugangssystem nicht nutzen kann, von der Entrichtung des monatlichen Entgelts anteilig befreit, (a) so weit nicht der Vertragspartner selbst den Mangel zu vertreten hat oder (b) die Aufhebung des Gebrauchs nur vorübergehender Natur ist. Eine etwaige verschuldensunabhängige Garantiehaftung gem. § 536a Abs. 1 1. Alt. wird einvernehmlich abbedungen,
- 6.11 Ist ein Mangel vom Vertragspartner zu vertreten, kann SENSORBERG die Beseitigung des Mangels inkl. der (a) An-/Abfahrt, (b) Diagnose, und (c) Vorbereitungshandlungen etc. dem Vertragspartner in Rechnung stellen.
III. Allgemeine Regelungen
- 6.12 SENSORBERG übernimmt keine Gewähr für Obliegenheiten des Vertragspartners, insbesondere das Vorhandensein und Funktionieren der System- und Installationsvoraussetzungen, der kundenseitigen Infrastruktur, das Bestücken mit erforderlichen Batterien, und der Beschaffenheit und Infrastruktur des Gebäudes, in dem das SENSORBERG System installiert wird.
- 6.13 Als Mangel gelten nicht Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der SENSORBERG Produkte oder im Verantwortungsbereich des Kunden/Vertragspartners entstehen.
- 6.14 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen SENSORBERG aus und im Zusammenhang mit Sachmängeln bestehen nicht.
7. Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsbedingungen Apps/Software/Onlineportal
- 7.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet SENSORBERG für ihre Produkte die Einhaltung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte in der Bundesrepublik Deutschland.
- 7.2 Im Falle einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte/Urheberrechte innerhalb der Gewährleistungsfrist wird SENSORBERG nach eigener Wahl (a) das erforderliche Nutzungsrecht erwirken, (b) das Zugangssystem bzw. sonstige Leistungen so verändern, dass kein Schutz-/Urheberecht mehr verletzt wird oder (c) einen Austausch vornehmen. Ist dies aus Sicht von SENSORBERG nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen Rechte zu.
- 7.3 Die Nutzung der SENSORBERG Hardware setzt eine Vereinbarung in Form eines Nutzungs- und Gestattungsvertrages voraus. Der Nutzungs- und Gestattungsvertrag ist nicht ausschließlich und zeitlich befristet.
- 7.4 SENSORBERG räumt dem Vertragspartner das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Vertragsdauer befristete Nutzungsrecht zur vertragsgemäßen Nutzung der zur Verfügung gestellten Software, d,h, je nach Produkt der SENSORBERG App, des SENSORBERG Smart Spaces Solution und etwaiger sonstiger zur Verfügung gestellter Software aus und im Zusammenhang mit dem SENSORBERG System ein. Jede sonstige Nutzung, insbesondere eine Veränderung, Weitervermietung oder Weitergabe, die nicht ausdrücklich gestattet ist, ist unzulässig und stellt eine Vertragsverletzung dar
- 7.5 Die vorstehende Nutzung ist an einen gültigen Vertrag mit SENSORBERG gebunden, darf nur in Verbindung mit von SENSORBERG zur Verfügung gestellter oder mit SENSORBERG abgestimmter Hardware erfolgen, und darf nicht (a) missbräuchlich, (b) rechtswidrig oder (c) in strafbarer Weise erfolgen. Ein Missbrauch durch den Vertragspartner liegt insbesondere vor, wenn er sich mittels der SENSORBERG App, SENSORBERG API, SENSORBERG Transponder bzw. des SENSORBERG Portals unberechtigt Zugang zu den Räumlichkeiten des Mieters verschafft oder letzteren unberechtigterweise von den gemieteten Räumlichkeiten ausschließt.
- 7.6 Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Pflichten aus dieser Ziffer stellt der Vertragspartner SENSORBERG auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen frei, die in diesem Zusammenhang insbesondere durch die Mieter an SENSORBERG herangetragen werden. Von der Freistellung auf erstes schriftliches Anfordern umfasst sind auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
8. Haftung
- 8.1 Sensorberg haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (b) bei Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (d) im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie und (d) im Falle von arglistigem Handeln.
- 8.2 Im Falle von durch Sensorberg leicht fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Sensorberg nur bei einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, jedoch begrenzt auf den bei Abschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf die die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen.
- 8.3 Die Parteien vereinbaren, dass der vorhersehbare und vertragstypische Schaden im Sinne des vorangehenden Absatzes höchstens den Vertragswert eines Jahres beträgt.
- 8.4 Eine weitergehende Haftung von Sensorberg ist ausgeschlossen.
- 8.5 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Sensorberg.
9. Laufzeit und Kündigung
- 9.1 Nutzungs-/Gestattungsverträge für das SENSORBERG Zugangssystem haben eine Grundlaufzeit von fünf (5) Jahren, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbart haben. Die Grundlaufzeit (und jeder Verlängerungszeitraum) verlängert sich jeweils automatisch um jeweils ein (1) weiteres Jahr, sofern sie nicht 3 Monate vor Ablauf durch den Vertragspartner oder SENSORBERG schriftlich gekündigt worden sind.
- 9.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- 9.3 SENSORBERG ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, wenn (a) der Vertragspartner seine vertragswesentlichen Pflichten verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von [10] Werktagen einstellt, nachdem er von Sensorberg von der Verletzung in Kenntnis gesetzt wurde (wobei die Frist entfällt, wenn die Verletzung nicht behebbar ist), (b) der Vertragspartner zweimal mit Zahlungspflichten im Zusammenhang mit diesem Vertrag in Verzug geraten ist , (b)) der Vertragspartner jeweils Insolvenzantrag gestellt hat, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet ist oder ein Insolvenzverfahren gegen den Vertragspartner mangels Masse abgelehnt worden ist oder (d) wenn feststeht, dass die Auswirkungen von Höherer Gewalt (s. Ziffer 13.1) länger als 3 Monate andauern.
- 9.4 Der Vertragspartner ist zur Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere dann berechtigt, (a) wenn feststeht, dass die Auswirkungen von höherer Gewalt (vgl. Definition in §5 Nr. 3) länger als 6 Monate.
- 9.5 Kündigt SENSORBERG aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, so steht SENSORBERG gegen den Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch zu, der insbesondere die entgangenen Entgelte im Rahmen der Mindestlaufzeit abzüglich ersparter Aufwendungen umfasst.
- 9.6 Der Vertragspartner hat SENSORBERG auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Zugang zur SENSORBERG Hardware zu verschaffen, damit SENSORBERG die in ihrem Eigentum befindliche SENSORBERG-Hardware ausbauen kann.
- 9.7 Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch das Nutzungsrecht für die SENSORBERG Software.
10. Datenschutz
- 10.1 Die Parteien verpflichten sich im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einhaltung geltenden Bestimmungen, insbesondere der DS-GVO. Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sensorberg gilt die Datenschutzerklärung von Sensorberg, abrufbar unter https://sensorberg.com/impressum
- 10.2 Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sensorberg im Auftrag des Kunden schließen die Parteien zudem einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, der dem Auftragsformular als Anlage beigefügt ist.
11. Vertraulichkeit
- 11.1 Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
- 11.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
- 11.3 Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
12. Änderung der Leistungen und der AGB
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12.1 Leistungsänderungen: Sensorberg behält sich vor, die angebotenen Dienste zu ändern, einzuschränken und einzustellen, außer dies ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Sensorberg behält
sich weiterhin vor, die Dienste anzupassen oder zu ändern, soweit
- (a) die Änderungen oder Anpassungen lediglich vorteilhaft für die Vertragspartner sind, oder
- (b) die Änderungen oder Anpassungen erforderlich sind, um eine Übereinstimmung mit geltendem Recht herzustellen, vor allem auch, wenn sich die geltende Rechtslage ändert, oder um ein Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachzukommen, oder
- (c) wenn die Änderungen oder Anpassungen ohne wesentlichen Einfluss auf Funktionen der Dienste oder rein technischer oder organisatorischer Art sind.
- 12.2 Änderungen der AGB: Sensorberg behält sich weiter vor, diese AGB zu ändern, außer dies ist für den Vertragspartner nicht zumutbar. Im Falle einer Änderung der AGB werden dem Vertragspartner die Änderungen mindestens 4 Wochen im Voraus mitgeteilt. Widerspricht der Vertragspartner innerhalb dieser 4-Wochen-Frist nicht oder nutzt die Leistungen von Sensorberg erneut, gelten die geänderten AGB mit Wirkung für die Zukunft als angenommen und werden zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. In der Mitteilung, die die geänderten Bedingungen enthält, wird Sensorberg auf die Wirkung des Schweigens und die Bedeutung der 4-Wochenfrist hinweisen.
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12.3 Sensorberg behält sich darüber hinaus vor, die AGB anzupassen oder zu ändern, soweit
- (a) die Änderungen oder Anpassungen lediglich vorteilhaft für die Vertragspartner sind, oder
- (b) die Änderungen oder Anpassungen erforderlich sind, um eine Übereinstimmung mit geltendem Recht herzustellen, vor allem auch, wenn sich die geltende Rechtslage ändert, oder um ein Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachzukommen,
- (c) wenn die Änderungen oder Anpassungen ohne wesentlichen Einfluss auf Funktionen der Dienste oder rein technischer oder organisatorischer Art sind, oder dies zusätzliche, gänzlich neue Dienste oder Leistungen betrifft, die einer Beschreibung in den AGB bedürfen, es sei denn, dass dies für das laufende Nutzungsverhältnis nachteilig wäre.
13. Sonstige Bestimmungen
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13.1 Höhere Gewalt/Force Majeure
- (a) „Höhere Gewalt“ liegt vor, wenn ein Ereignis von außen wirkt, das nicht der Risiko- bzw. Herrschaftssphäre einer der Parteien zuzurechnen ist, nicht vorhersehbar ist und auch durch Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und dadurch eine Partei hierdurch ganz oder teilweise an der Erbringung der durch diese Partei geschuldeten Leistung gehindert ist.
- (b) Liegt ein Fall Höherer Gewalt nach Ziff. 13.1 a) vor, werden die gegenseitigen Pflichten für die Wirkungsdauer der Höheren Gewalt ausgesetzt, sofern die gehinderte Partei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt informiert hat. Die betroffene Partei haftet nicht für durch Höhere Gewalt verursachte Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung oder Lieferung. Ist das Ereignis Höherer Gewalt von nur vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit das Ereignis Höherer Gewalt die Leistungsfähigkeit der betroffenen Partei zwar beeinträchtigt, nicht aber ausschließt, ist diese Partei berechtigt, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Partei in angemessenem Umfang für die Zeit der Höheren Gewalt zu reduzieren.
- (c) Dauert die Wirkung der Höheren Gewalt länger als drei Monate an, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- (d) Die Parteien erkennen an, dass diese Vereinbarung, während der laufenden und sich entwickelnden globalen Coronavirus-Pandemie geschlossen wird. Die potenziellen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien bleiben aber unvorhersehbar. Daher stimmen die Parteien überein, dass eine Partei gegen die Geltendmachung Höherer Gewalt nach dieser Klausel durch die andere Partei nicht einwenden kann, dass diese Partei zur Zeit des Vertragsschlusses Kenntnis des Leistungshindernisses hatte, soweit dieses Leistungshindernis auf der Coronavirus-Pandemie beruht.
- 13.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen SENSORBERG und ihrem Vertragspartner und dessen Auslegung gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts („Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“).
- 13.3 Erfüllungsort ist der Sitz von SENSORBERG, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, Berlin.
- 13.4 Ansprüche oder sonstige Rechte gegen SENSORBERG darf der Vertragspartner nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von SENSORBERG übertragen.
- 13.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen (vorbehaltlich Ziffer 12) für ihre Wirksamkeit der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Das gilt auch für eine Vereinbarung, von diesem Formerfordernis abzuweichen oder es aufzuheben.
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13.6 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar („Fehlerhafte Bestimmung“) sein oder werden, so werden die
Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr bereits jetzt, anstelle der Fehlerhaften Bestimmung
eine solche zu vereinbaren, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie die
Fehlerhaftigkeit der Bestimmung erkannt hätten. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken in diesem Vertrag. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine
bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
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